Detailaufnahme eines professionellen DJ-Mischpults während einer Geburtstagsfeier

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dj Dirk, Inh. Dirk Fischer
In der Mühlhöll 9
56332 Dieblich

Stand: 27. August 2026
Fassung: 1.0

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten des Kunden
  3. Vergütung, Abrechnung und Verlängerung
  4. Widerrufsrecht für Verbraucher
  5. Stornierung und Terminverschiebung durch den Kunden
  6. Verhinderung des Dienstleisters, Ersatz-DJ und höhere Gewalt
  7. Haftung, Sicherheit und Schäden am Equipment
  8. GEMA, Musikrechte und Genehmigungen
  9. Foto-, Video- und Tonaufnahmen
  10. Schlussbestimmungen

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über DJ-Dienstleistungen und sonstige ausdrücklich vereinbarte Leistungen zwischen Dj Dirk, Inh. Dirk Fischer, In der Mühlhöll 9, 56332 Dieblich – nachfolgend „Dienstleister“ – und dem jeweiligen Auftraggeber – nachfolgend „Kunde“ –.

Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich unterschiedliche Regelungen vorgesehen sind.

Es gilt jeweils die Fassung dieser AGB, die dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde.

Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Dienstleister und dem Kunden, insbesondere die Angaben im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Dienstleister stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.2 Leistungsumfang

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den ausdrücklich vereinbarten Zusatzleistungen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • DJ-Leistungen,
  • Bereitstellung und Betrieb von Ton- und Lichttechnik,
  • Fotobox-Leistungen,
  • zusätzliche Spielzeit sowie
  • sonstige individuell vereinbarte Zusatzleistungen.

Die auf der Website dargestellten Leistungen, Pakete und Preise stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solches bezeichnet werden.

Maßgeblich für Art, Umfang, Dauer und Preis der geschuldeten Leistungen ist die individuelle Vereinbarung mit dem Kunden.

1.3 Musikalische Gestaltung

Der Dienstleister gestaltet den musikalischen Ablauf der Veranstaltung nach eigenem fachlichen Ermessen unter Berücksichtigung der vorab mitgeteilten Wünsche des Kunden sowie der Stimmung und Reaktion des Publikums.

Musikwünsche und bevorzugte Musikrichtungen werden im Rahmen der vereinbarten Leistung nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf das Abspielen einzelner Musiktitel besteht nicht.

Eine vom Kunden in Textform übermittelte Liste von Musiktiteln oder Musikrichtungen, die nicht gespielt werden sollen („Nicht-spielen-Liste“), wird vom Dienstleister verbindlich beachtet.

Musikwünsche und die Nicht-spielen-Liste sollen dem Dienstleister spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung in Textform übermittelt werden. Später eingehende Musikwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Später eingehende Ergänzungen der Nicht-spielen-Liste werden berücksichtigt, soweit dies unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Mitteilung organisatorisch und technisch noch möglich und zumutbar ist.

Ein bestimmter Publikumserfolg, eine bestimmte Stimmung oder ein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg der Veranstaltung wird nicht geschuldet.

1.4 Angebot und Vertragsschluss

Der Dienstleister unterbreitet dem Kunden ein individuelles Angebot über die angefragten Leistungen. Das Angebot enthält insbesondere die vereinbarten Leistungen, den Veranstaltungstermin, die vereinbarte Spielzeit und die Vergütung.

a) Vertragsschluss über das Kundenportal

Soweit dem Kunden das Angebot im Kundenportal zur Annahme bereitgestellt wird, kann der Kunde das Angebot innerhalb der angegebenen Gültigkeitsdauer über die hierfür vorgesehene Schaltfläche verbindlich annehmen.

Das Angebot gilt für die im Kundenportal angegebene Gültigkeitsdauer. Enthält das Angebot keine Angabe zur Gültigkeitsdauer, kann es innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung im Kundenportal angenommen werden.

Der Dienstleister kann ein noch nicht angenommenes Angebot bis zur Annahme zurücknehmen, insbesondere wenn der Veranstaltungstermin zwischenzeitlich anderweitig vergeben wurde. Der Kunde wird hierüber unverzüglich in Textform informiert. Ein zurückgenommenes oder abgelaufenes Angebot kann nicht mehr angenommen werden.

Der Vertrag kommt unmittelbar zustande, sobald der Kunde ein zu diesem Zeitpunkt noch gültiges Angebot über den entsprechend gekennzeichneten Button zur zahlungspflichtigen Buchung verbindlich annimmt und der Buchungsvorgang erfolgreich abgeschlossen wurde.

Der Zugang der Buchung wird dem Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt. Die Auftragsbestätigung wird zusätzlich per E-Mail übermittelt und im Kundenportal bereitgestellt. Sie dokumentiert den bereits erfolgten Vertragsschluss.

b) Vertragsschluss durch Auftragsbestätigung

Erfolgt keine verbindliche Annahme über das Kundenportal, kann der Vertrag dadurch zustande kommen, dass der Kunde dem Dienstleister seinen Buchungswunsch in Textform mitteilt und der Dienstleister diesen anschließend durch Übersendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail bestätigt.

In diesem Fall kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zustande.

c) Keine Reservierung vor Vertragsschluss

Bis zum Vertragsschluss besteht keine verbindliche Reservierung des Veranstaltungstermins, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Maßgeblich für Art und Umfang der vereinbarten Leistungen, den Veranstaltungstermin, die Spielzeit und die Vergütung sind das individuelle Angebot und die Auftragsbestätigung beziehungsweise die im Kundenportal bestätigten Vertragsdaten unter Einbeziehung der bei Vertragsschluss geltenden AGB.

1.5 Änderungen und Zusatzleistungen

Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen bedürfen einer Vereinbarung beider Parteien.

Sie sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden; eine E-Mail genügt.

Nach Vertragsschluss zusätzlich vereinbarte Leistungen werden nach den hierfür im ursprünglichen Angebot ausgewiesenen Preisen abgerechnet.

Ist für die betreffende Zusatzleistung im ursprünglichen Angebot kein Preis ausgewiesen, wird der Preis vor Beauftragung der Zusatzleistung zwischen dem Dienstleister und dem Kunden vereinbart.


2. Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Veranstaltungsort und Zugang

Der Kunde stellt sicher, dass dem Dienstleister und dem von ihm eingesetzten Personal der Veranstaltungsort zu den vereinbarten Auf- und Abbauzeiten sowie während der vereinbarten Veranstaltungsdauer zugänglich ist.

Der Kunde informiert den Dienstleister rechtzeitig über Besonderheiten des Veranstaltungsortes, die für die Durchführung der vereinbarten Leistungen von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere Zugangsbeschränkungen, Treppen oder fehlende Aufzüge, längere Transportwege, Zufahrtsbeschränkungen, zeitliche Vorgaben der Location sowie besondere Sicherheits-, Brandschutz- oder Lärmschutzbestimmungen.

Der Kunde erkundigt sich rechtzeitig beim Betreiber des Veranstaltungsortes nach den vorstehend genannten Vorgaben und Gegebenheiten und teilt dem Dienstleister die für dessen Leistungserbringung relevanten Informationen mit.

Soweit für Zugang, Zufahrt, Auf- oder Abbau Genehmigungen, Zufahrtsberechtigungen oder Abstimmungen mit dem Betreiber des Veranstaltungsortes erforderlich sind, stellt der Kunde deren rechtzeitige Klärung sicher, soweit dies seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.

2.2 Anlieferung, Zufahrt und Parkplatz

Der Kunde stellt sicher, dass eine zumutbare Möglichkeit zum Be- und Entladen des erforderlichen Equipments in angemessener Nähe zum Veranstaltungsort besteht.

Soweit am Veranstaltungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ein geeigneter Parkplatz oder Stellplatz vorhanden ist oder vom Kunden bereitgestellt werden kann, stellt der Kunde diesen für die Dauer des Aufbaus, der Veranstaltung und des Abbaus zur Verfügung.

Notwendige Park-, Zufahrts- oder vergleichbare Kosten bis zu insgesamt 25,00 Euro können dem Kunden ohne vorherige Abstimmung zusätzlich berechnet werden.

Darüber hinausgehende Kosten werden nur berechnet, wenn sie zuvor mit dem Kunden abgestimmt wurden oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich waren und eine vorherige Abstimmung nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die entsprechenden Auslagen werden mit der Rechnung nach Ziffer 3.3 abgerechnet.

2.3 Standfläche und Wetterschutz

Der Kunde stellt für den Aufbau des DJ-Equipments eine ausreichend große, ebene, feste, trockene und standsichere Fläche zur Verfügung.

Die konkret benötigte Standfläche richtet sich nach dem vereinbarten DJ-Paket und dem hierfür erforderlichen technischen Aufbau. Besondere Anforderungen werden dem Kunden im Angebot oder im Rahmen der technischen Abstimmung mitgeteilt.

Bei Veranstaltungen im Freien stellt der Kunde sicher, dass der DJ-Arbeitsplatz einschließlich des eingesetzten Equipments wirksam gegen Regen, Feuchtigkeit, direkte Witterungseinflüsse und sonstige vorhersehbare Wettereinwirkungen geschützt ist.

Der Dienstleister ist berechtigt, den Aufbau oder Betrieb einzelner oder sämtlicher Geräte zu unterbrechen oder abzulehnen, wenn aufgrund der örtlichen oder witterungsbedingten Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Personen oder Equipment besteht.

Soweit möglich und zumutbar, gibt der Dienstleister dem Kunden zunächst Gelegenheit, einen sicheren Zustand herzustellen.

2.4 Stromversorgung

Der Kunde stellt am Veranstaltungsort eine ordnungsgemäße, funktionsfähige und für die vereinbarte Technik geeignete Stromversorgung zur Verfügung.

Soweit im Angebot oder in der technischen Abstimmung nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist mindestens ein separat abgesicherter Stromkreis mit 230 V / 16 A in einer Entfernung von höchstens 10 Metern zum vereinbarten Aufbauort bereitzustellen.

Bei größeren technischen Aufbauten können zwei oder mehr voneinander getrennt abgesicherte Stromkreise erforderlich sein. Die konkret erforderliche Stromversorgung wird dem Kunden im Angebot oder im Rahmen der technischen Abstimmung vor der Veranstaltung mitgeteilt.

Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, elektrische Anlagen oder Installationen des Veranstaltungsortes zu verändern, zu reparieren oder anderweitig instand zu setzen.

Bestehen begründete Zweifel an der Sicherheit der vorhandenen Stromversorgung, ist der Dienstleister berechtigt, den Anschluss oder Betrieb seiner Geräte bis zur Herstellung eines sicheren Zustands zu verweigern.

Soweit möglich und zumutbar, gibt der Dienstleister dem Kunden zuvor Gelegenheit, eine geeignete und sichere Stromversorgung herzustellen.

2.5 Aufbau, Soundcheck, Beginn und Ende

Die erforderliche Auf- und Abbauzeit richtet sich nach Art und Umfang der vereinbarten Leistungen.

Der Kunde ermöglicht dem Dienstleister den Zugang zum Veranstaltungsort zu dem für den Aufbau vereinbarten Zeitpunkt.

Der Dienstleister führt Aufbau und einen gegebenenfalls erforderlichen Soundcheck so durch, dass die vereinbarte DJ-Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen kann, sofern die erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen.

Verzögert sich der Aufbau oder der Beginn der DJ-Leistung aufgrund eines Umstands aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, verschiebt sich der tatsächliche Beginn entsprechend. Das vereinbarte Ende der DJ-Leistung bleibt unberührt.

Eine Verlängerung über das vereinbarte Ende hinaus bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Für Beauftragung, Abrechnung und Vergütung der Verlängerung gilt Ziffer 3.4.

Beruht eine Verzögerung auf Umständen, die weder vom Dienstleister noch vom Kunden zu vertreten sind und auch nicht dem Verantwortungsbereich einer Partei zuzuordnen sind, werden sich die Parteien um eine den Umständen angemessene und zumutbare Anpassung des Veranstaltungsablaufs bemühen.

Für die weiteren Folgen einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des Kunden gilt Ziffer 2.11.

2.6 Vorgaben des Veranstaltungsortes und Lautstärke

Der Kunde erkundigt sich rechtzeitig beim Betreiber des Veranstaltungsortes nach den für die DJ-Leistung relevanten Vorgaben und Beschränkungen und teilt diese dem Dienstleister mit.

Dies gilt insbesondere für Lautstärkebegrenzungen, Betriebs- oder Sperrzeiten, Brandschutzvorgaben, den Einsatz von Nebel-, Licht- oder Effektgeräten sowie sonstige technische oder organisatorische Einschränkungen.

Der Dienstleister beachtet die ihm mitgeteilten sowie die vor Ort verbindlich geltenden gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorgaben.

Muss aufgrund solcher Vorgaben die Lautstärke reduziert, der Einsatz einzelner Geräte oder Effekte eingeschränkt oder die Leistung vorzeitig beendet werden, stellt dies keinen Mangel der Leistung des Dienstleisters dar, soweit die Ursache nicht vom Dienstleister zu vertreten ist.

Hat der Kunde eine von ihm nach dieser Ziffer einzuholende und für die Durchführung der Veranstaltung wesentliche Information nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt und entstehen dem Dienstleister hierdurch Schäden oder erforderliche Mehraufwendungen, richten sich die Ansprüche des Dienstleisters nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.7 Sicherheit des Arbeitsbereichs und Equipments

Der Kunde wirkt im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass der für den Dienstleister vorgesehene Arbeitsbereich nicht unbefugt von Gästen oder sonstigen Veranstaltungsteilnehmern betreten wird.

Der Kunde wirkt insbesondere darauf hin, dass Getränke, Speisen oder sonstige Gegenstände, von denen eine Gefahr für das Equipment ausgehen kann, nicht auf oder unmittelbar neben dem Equipment des Dienstleisters abgestellt werden.

Der Dienstleister ist berechtigt, seine Leistung vorübergehend zu unterbrechen, wenn eine konkrete Gefahr für Personen oder Equipment besteht.

Die Leistung wird fortgesetzt, sobald die Gefahr beseitigt wurde und eine sichere Fortführung möglich und zumutbar ist.

Soweit möglich und zumutbar, weist der Dienstleister den Kunden oder die von ihm benannte Ansprechperson zunächst auf die Gefahr hin und gibt Gelegenheit zur Abhilfe.

Die Haftung für Schäden richtet sich im Übrigen nach Ziffer 7 dieser AGB.

2.8 Verpflegung

Der Kunde stellt dem Dienstleister und dem von ihm eingesetzten Personal während der vereinbarten Einsatzzeit alkoholfreie Getränke in angemessenem Umfang zur Verfügung.

Bei einer Gesamteinsatzdauer von mehr als sechs Stunden einschließlich der erforderlichen Auf- und Abbauzeiten stellt der Kunde zusätzlich eine angemessene Mahlzeit zur Verfügung, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Berücksichtigt werden der Dienstleister sowie das von ihm eingesetzte Personal, insgesamt höchstens zwei Personen, sofern im Angebot keine höhere Personenzahl ausdrücklich ausgewiesen ist.

Die konkrete Personenzahl teilt der Dienstleister dem Kunden spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung mit.

2.9 Ansprechpartner und Bevollmächtigung

Der Kunde benennt für die Veranstaltung sich selbst oder eine andere volljährige Person als Ansprechpartner, die während der Veranstaltung für organisatorische Abstimmungen erreichbar ist.

Der Kunde kann zusätzlich eine volljährige Person ausdrücklich dazu bevollmächtigen, am Veranstaltungstag kostenpflichtige Zusatzleistungen, insbesondere eine Verlängerung der vereinbarten Spielzeit, in seinem Namen zu beauftragen.

Die Bevollmächtigung soll dem Dienstleister vor der Veranstaltung in Textform unter Angabe des Namens der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden.

Kurzfristige Änderungen des Veranstaltungsablaufs werden vom Dienstleister nach Möglichkeit berücksichtigt, soweit sie mit den vereinbarten Leistungen, den technischen Gegebenheiten und dem weiteren Veranstaltungsablauf vereinbar sind.

Ist der Kunde oder die benannte Ansprechperson in einer Situation, die eine kurzfristige organisatorische Entscheidung erfordert, nicht rechtzeitig erreichbar, darf der Dienstleister die zur ordnungsgemäßen und sicheren Fortführung seiner vereinbarten Leistung erforderlichen Entscheidungen nach billigem Ermessen treffen.

Eine kostenpflichtige Zusatzleistung wird hierdurch nicht automatisch beauftragt.

2.10 Einsatz von Personal und Erfüllungsgehilfen

Der Dienstleister ist berechtigt, zur Vorbereitung, zum Auf- und Abbau, zum Transport, zur technischen Betreuung sowie zur Erbringung vereinbarter Neben- und Zusatzleistungen geeignetes eigenes Personal oder geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

Die vereinbarte künstlerische DJ-Leistung wird vom Dienstleister persönlich erbracht, soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Regelungen für den Fall einer krankheitsbedingten oder sonstigen unvorhersehbaren Verhinderung des Dienstleisters nach Ziffer 6 bleiben hiervon unberührt.

2.11 Folgen fehlender oder verspäteter Mitwirkung

Kommt der Kunde einer für die vereinbarte Leistung erforderlichen Mitwirkung nach dieser Ziffer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und kann der Dienstleister seine Leistung deshalb nicht, verspätet oder nur eingeschränkt erbringen, geht dies zu Lasten des Kunden, soweit die Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.

Zum Verantwortungsbereich des Kunden gehören insbesondere von ihm zu organisierende Voraussetzungen am Veranstaltungsort sowie Handlungen oder Unterlassungen des Betreibers des Veranstaltungsortes oder vom Kunden eingeschalteter Dritter, soweit diese Umstände der organisatorischen Sphäre des Kunden zuzurechnen sind und nicht vom Dienstleister übernommen wurden.

Kann der Dienstleister seine vereinbarte Leistung aus einem solchen Grund ganz oder teilweise nicht erbringen, bleibt sein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen.

Der Dienstleister muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Nichtleistung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit eine solche Anrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften geboten ist.

Erforderliche und nachweislich entstandene Mehraufwendungen können dem Kunden zusätzlich berechnet werden, soweit der Kunde hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat.

Soweit möglich und zumutbar, weist der Dienstleister den Kunden auf erkennbare fehlende oder unzureichende Voraussetzungen hin und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer den Umständen angemessenen Zeit Abhilfe zu schaffen.



3. Vergütung, Abrechnung und Verlängerung

3.1 Vergütung

Für die vereinbarten Leistungen gilt die im individuellen Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Vergütung.

Der Dienstleister nimmt derzeit die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG in Anspruch. Die ausgewiesenen Rechnungsbeträge enthalten daher keine Umsatzsteuer.

Sollten die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung künftig entfallen oder sollte der Dienstleister auf deren Anwendung verzichten, gelten für danach geschlossene Verträge die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Endpreise einschließlich der dann anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Art, Umfang und Dauer der im vereinbarten Preis enthaltenen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

Zusätzliche Leistungen werden nur berechnet, wenn sie vom Kunden oder einer hierzu nach Ziffer 2.9 bevollmächtigten Person ausdrücklich beauftragt wurden.

3.2 Fahrt-, Park- und sonstige Nebenkosten

Fahrtkosten und sonstige bei Vertragsschluss vorhersehbare Nebenkosten werden im Angebot ausgewiesen, soweit sie nicht bereits in der vereinbarten Vergütung enthalten sind.

Notwendige Park-, Zufahrts- und vergleichbare Kosten richten sich ergänzend nach Ziffer 2.2 dieser AGB.

Weitere Kosten werden dem Kunden nur berechnet, wenn hierfür eine vertragliche Grundlage besteht oder sie nach Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurden.

3.3 Abrechnung und Fälligkeit

Die Abrechnung der vereinbarten Leistungen erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung.

Der Dienstleister stellt die Rechnung nach Durchführung der Veranstaltung zeitnah, in der Regel innerhalb von sieben Kalendertagen, aus.

Die Rechnung umfasst die vereinbarte Vergütung sowie gegebenenfalls zusätzlich beauftragte Leistungen, Verlängerungsstunden und sonstige vereinbarte oder nach diesen AGB erstattungsfähige Kosten.

Die Rechnung kann dem Kunden elektronisch, insbesondere per E-Mail, übermittelt und zusätzlich im Kundenportal bereitgestellt werden.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 3 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Die Zahlung kann durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto erfolgen.

Nach Vereinbarung können Zahlungen auch bar oder mittels einer vom Dienstleister angebotenen elektronischen Zahlungsmöglichkeit geleistet werden. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht.

Bei Überweisung ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang des geschuldeten Betrages auf dem in der Rechnung angegebenen Konto maßgeblich.

Bei Barzahlung ist die Zahlung mit Übergabe des vollständigen geschuldeten Betrages geleistet. Der Kunde erhält auf Verlangen eine Quittung beziehungsweise einen sonstigen Zahlungsnachweis.

Für Stornorechnungen gilt abweichend die Zahlungsfrist nach Ziffer 5.8.

3.4 Verlängerung der vereinbarten Spielzeit

Die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung vereinbarte Spielzeit ist Bestandteil der vereinbarten Leistung.

Eine Verlängerung über das vereinbarte Ende der Spielzeit hinaus ist nur mit Zustimmung des Dienstleisters möglich.

Die Verlängerung muss vor Beginn der zusätzlichen Spielzeit ausdrücklich durch den Kunden oder durch eine nach Ziffer 2.9 hierzu bevollmächtigte Person beauftragt werden.

Verlängerungen können ausschließlich in vollen Stunden gebucht werden.

Soweit im individuellen Angebot kein abweichender Preis für Verlängerungsstunden vereinbart wurde, beträgt der Preis 120,00 Euro je zusätzlicher voller Stunde.

Die zusätzliche Spielzeit beginnt unmittelbar im Anschluss an das zuvor vereinbarte Ende der Spielzeit.

Eine ausdrücklich beauftragte Verlängerungsstunde wird auch dann als volle Stunde berechnet, wenn der Kunde die zusätzliche Spielzeit vorzeitig beendet oder nicht vollständig in Anspruch nimmt.

Dies gilt nicht, soweit die Verlängerungsstunde aus einem vom Dienstleister zu vertretenden Grund nicht vollständig erbracht werden kann.

Ein Anspruch des Kunden auf eine Verlängerung besteht nicht. Der Dienstleister kann eine Verlängerung insbesondere ablehnen, wenn gesetzliche, behördliche oder betriebliche Vorgaben des Veranstaltungsortes entgegenstehen oder die Verlängerung aus persönlichen, organisatorischen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Eine automatische Verlängerung der Spielzeit findet nicht statt.

Die Vergütung für Verlängerungsstunden wird mit der Rechnung nach Ziffer 3.3 abgerechnet, soweit keine unmittelbare Zahlung vereinbart wurde.

3.5 Zahlungsverzug

Der Kunde gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.

Ist für eine Zahlung eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt oder lässt sie sich aufgrund eines vorausgehenden Ereignisses nach dem Kalender berechnen, kann der Verzug nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne vorherige Mahnung eintreten.

Unabhängig davon kommt der Schuldner einer Entgeltforderung unter den gesetzlichen Voraussetzungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Während des Verzugs ist der geschuldete Geldbetrag nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.

3.6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis.

Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.


4. Widerrufsrecht für Verbraucher

4.1 Termingebundene Veranstaltungsleistungen

Bei Verträgen mit Verbrauchern über DJ-Dienstleistungen und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn für die Erbringung der Leistung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart wurde.

Dies betrifft insbesondere DJ-Dienstleistungen für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, private Feiern und sonstige Veranstaltungen, die zu einem konkret vereinbarten Termin oder innerhalb eines konkret vereinbarten Zeitraums erbracht werden.

Bei solchen termingebundenen Veranstaltungsleistungen ist die Buchung mit Vertragsschluss verbindlich.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag durch eine verbindliche Buchung über das Kundenportal oder durch Übersendung einer Auftragsbestätigung des Dienstleisters per E-Mail zustande kommt.

Unternehmern im Sinne des § 14 BGB steht das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht nicht zu.

4.2 Information vor Vertragsschluss

Der Kunde wird bei einer Buchung über das Kundenportal vor Abgabe seiner verbindlichen Vertragserklärung klar und verständlich darüber informiert, wenn für die konkret gebuchte termingebundene Veranstaltungsleistung kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Kommt der Vertrag außerhalb des Kundenportals zustande, wird die entsprechende Information dem Kunden im Rahmen des Buchungs- und Vertragsschlussprozesses zur Verfügung gestellt.

4.3 Nicht termingebundene Leistungen

Soweit ein Verbraucher eine Leistung bucht, für die die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht vorliegen und für die nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht besteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Widerrufsrecht.

Der Verbraucher erhält in diesem Fall vor Vertragsschluss die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über das Widerrufsrecht.

4.4 Abgrenzung zur Stornierung

Das Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei einer termingebundenen Veranstaltungsleistung schließt die Möglichkeit einer vertraglichen Stornierung durch den Kunden nicht aus.

Die Voraussetzungen und finanziellen Folgen einer Stornierung richten sich nach Ziffer 5 dieser AGB.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht und eine nach diesen AGB eingeräumte Möglichkeit zur Stornierung sind voneinander unabhängig.


5. Stornierung und Terminverschiebung durch den Kunden

5.1 Grundsatz

Mit Vertragsschluss wird der vereinbarte Veranstaltungstermin für den Kunden verbindlich reserviert. Aufgrund der typischerweise langfristigen Buchung von DJ-Leistungen kann ein einmal reservierter Veranstaltungstermin häufig nicht oder nur mit erheblichem Aufwand anderweitig vergeben werden.

Storniert der Kunde einen verbindlich geschlossenen Vertrag, kann dem Dienstleister insbesondere durch den Ausfall des für den Kunden reservierten Veranstaltungstermins ein Vergütungsausfall entstehen.

Der Kunde kann den Vertrag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin in Textform stornieren.

Für die Berechnung der nachfolgenden Fristen ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung beim Dienstleister maßgeblich.

Gesetzliche Rechte des Kunden zur Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

5.2 Stornierungspauschalen

Storniert der Kunde die verbindlich gebuchte Veranstaltung, kann der Dienstleister anstelle einer konkreten Berechnung seines Vergütungs- beziehungsweise Entschädigungsanspruchs folgende Pauschalen verlangen:

271 Tage oder mehr vor dem Veranstaltungstermin: 0 %

270 bis 121 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 30 %

120 bis 91 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 40 %

90 bis 61 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 50 %

60 bis 31 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 65 %

30 bis 15 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 80 %

14 Tage oder weniger vor dem Veranstaltungstermin: 90 %

Berechnungsgrundlage ist die für die ursprünglich vereinbarten Leistungen vereinbarte Vergütung ohne solche Zusatzleistungen, Auslagen oder sonstigen Kosten, die infolge der Stornierung nicht mehr anfallen.

Die vorstehenden Pauschalen berücksichtigen bereits die Aufwendungen, die dem Dienstleister infolge einer Stornierung typischerweise erspart bleiben.

5.3 Nachweis eines geringeren Schadens oder Vergütungsausfalls

Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Dienstleister infolge der Stornierung überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Vergütungsausfall entstanden ist als die nach Ziffer 5.2 vorgesehene Pauschale.

In diesem Fall ist lediglich der entsprechend geringere Betrag geschuldet.

5.4 Anderweitige Vergabe des Veranstaltungstermins

Kann der Dienstleister den durch die Stornierung frei gewordenen Veranstaltungstermin anderweitig für eine vergleichbare entgeltliche DJ-Leistung vergeben, wird der hierdurch erzielte anderweitige Erwerb bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt.

Soweit durch die Ersatzbuchung der durch die Stornierung entstandene Vergütungsausfall vollständig ausgeglichen wird, entfällt die Stornierungspauschale.

Bereits entstandene und aufgrund der ursprünglichen Buchung nicht mehr vermeidbare Aufwendungen bleiben hiervon unberührt, soweit hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch besteht.

5.5 Teilstornierung

Storniert der Kunde lediglich einzelne vereinbarte Leistungen oder Zusatzleistungen, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend für den auf die stornierten Leistungen entfallenden Anteil der vereinbarten Vergütung.

Leistungen, die aufgrund ihrer Art oder Kalkulation untrennbar mit anderen vereinbarten Leistungen verbunden sind, können nicht isoliert storniert werden, soweit eine getrennte Durchführung oder Abrechnung objektiv nicht möglich ist.

5.6 Terminverschiebung

Eine Verschiebung des vereinbarten Veranstaltungstermins bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Dienstleister in Textform und setzt insbesondere voraus, dass der Dienstleister am gewünschten neuen Veranstaltungstermin verfügbar ist.

Ein Anspruch des Kunden auf Verschiebung des Veranstaltungstermins besteht nicht.

Ist der Dienstleister am gewünschten Ersatztermin verfügbar und einigen sich die Parteien auf die Verschiebung, wird der Vertrag zu dem neu vereinbarten Veranstaltungstermin fortgeführt. Etwaige Änderungen des Leistungsumfangs oder der Vergütung werden gesondert vereinbart.

Ist der Dienstleister am gewünschten neuen Veranstaltungstermin nicht verfügbar oder kommt keine Vereinbarung über die Terminverschiebung zustande und hält der Kunde am ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin nicht fest, wird dies als Stornierung behandelt.

Für die Berechnung einer Stornierungspauschale nach Ziffer 5.2 ist in diesem Fall der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem dem Dienstleister die endgültige Erklärung des Kunden zugeht, dass die Veranstaltung am ursprünglich vereinbarten Termin nicht stattfinden soll.

5.7 Gesetzliche Ansprüche

Sollte eine der in Ziffer 5.2 geregelten Stornierungspauschalen im Einzelfall nicht wirksam vereinbart sein, richten sich etwaige Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche des Dienstleisters nach den gesetzlichen Vorschriften.

Ersparte Aufwendungen sowie ein anzurechnender anderweitiger Erwerb werden hierbei nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

5.8 Abrechnung einer Stornierung

Ein aufgrund einer Stornierung geschuldeter Betrag wird dem Kunden nach der Stornierung in Rechnung gestellt.

Abweichend von Ziffer 3.3 ist eine Stornorechnung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.


6. Verhinderung des Dienstleisters, Ersatz-DJ und höhere Gewalt

6.1 Persönliche Leistungserbringung

Die vereinbarte künstlerische DJ-Leistung wird durch den Dienstleister persönlich erbracht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Der Einsatz von Personal und Erfüllungsgehilfen für Vorbereitung, Transport, Auf- und Abbau, technische Betreuung sowie vereinbarte Neben- und Zusatzleistungen richtet sich nach Ziffer 2.10 dieser AGB.

6.2 Krankheit und sonstige persönliche Verhinderung

Ist der Dienstleister aufgrund einer plötzlich eintretenden Erkrankung, eines Unfalls oder eines anderen von ihm nicht zu vertretenden persönlichen Umstands daran gehindert, die vereinbarte DJ-Leistung zu erbringen, informiert er den Kunden hierüber unverzüglich, sobald ihm die Verhinderung bekannt ist.

Der Dienstleister wird sich in diesem Fall im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bemühen, dem Kunden einen geeigneten Ersatz-DJ zu vermitteln.

Eine Verpflichtung zur Stellung eines Ersatz-DJs oder eine Garantie für dessen Verfügbarkeit besteht nicht.

6.3 Vermittlung eines Ersatz-DJs

Der Kunde ist frei darin, einen vom Dienstleister vorgeschlagenen Ersatz-DJ anzunehmen oder abzulehnen.

Entscheidet sich der Kunde für den vorgeschlagenen Ersatz-DJ, kommt ein eigenständiger Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Ersatz-DJ zustande.

Der Ersatz-DJ handelt nicht als Erfüllungsgehilfe des Dienstleisters.

Der Ersatz-DJ vereinbart Art und Umfang seiner Leistungen, seine Vergütung sowie seine sonstigen Vertragsbedingungen unmittelbar mit dem Kunden.

Der Dienstleister wird hinsichtlich der vom Ersatz-DJ zu erbringenden Leistungen nicht Vertragspartner und übernimmt keine Garantie für dessen Leistungserbringung.

Die Haftung des Dienstleisters für eigenes Verschulden bei der Auswahl oder Vermittlung des Ersatz-DJs sowie sonstige zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

6.4 Folgen der Vermittlung und des endgültigen Ausfalls

Kommt aufgrund der Verhinderung des Dienstleisters ein eigenständiger Vertrag zwischen dem Kunden und einem vermittelten Ersatz-DJ zustande, wird der ursprüngliche Vertrag zwischen dem Kunden und dem Dienstleister hinsichtlich der aufgrund der Verhinderung nicht mehr zu erbringenden DJ-Leistungen einvernehmlich beendet.

Für diese nicht erbrachten Leistungen besteht kein Vergütungsanspruch des Dienstleisters.

Die Vergütung des Ersatz-DJs richtet sich ausschließlich nach der zwischen dem Kunden und dem Ersatz-DJ getroffenen Vereinbarung.

Kommt kein Vertrag mit einem Ersatz-DJ zustande und kann der Dienstleister die vereinbarte DJ-Leistung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund endgültig nicht erbringen, entfällt sein Vergütungsanspruch für die nicht erbrachten Leistungen.

Bereits für nicht erbrachte Leistungen erhaltene Zahlungen werden dem Kunden erstattet.

Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen den Dienstleister richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 7 dieser AGB.

6.5 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Ereignisse

Kann die Veranstaltung aufgrund eines außergewöhnlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und von keiner Vertragspartei zu beherrschenden Ereignisses nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Veranstaltungsverbote, erhebliche Verkehrsstörungen, flächendeckende Stromausfälle, soweit der Ausfall nicht lediglich die Anlagen oder Stromversorgung des Veranstaltungsortes betrifft, oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören, soweit das jeweilige Ereignis tatsächlich ursächlich dafür ist, dass die vereinbarte Leistung nicht oder nicht wie vereinbart erbracht werden kann.

Die Parteien werden sich zunächst um eine für beide Seiten zumutbare Lösung bemühen. Hierzu kann insbesondere eine Verschiebung der Veranstaltung auf einen neuen Termin gehören.

Eine solche Verschiebung setzt eine Vereinbarung beider Parteien und insbesondere die Verfügbarkeit des Dienstleisters am gewünschten Ersatztermin voraus.

Kommt keine einvernehmliche Verschiebung zustande und kann die vereinbarte Veranstaltung aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses endgültig nicht durchgeführt werden, richten sich die Rechte der Parteien zur Beendigung des Vertrages und die hieraus folgenden Vergütungs- und Rückzahlungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Stornierungspauschalen nach Ziffer 5.2 finden auf eine Vertragsbeendigung, die ausschließlich auf einem solchen Ereignis beruht, keine Anwendung.

Bereits geleistete Zahlungen für Leistungen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften kein Vergütungsanspruch des Dienstleisters besteht, werden erstattet.

Ziffer 5.6 bleibt für vom Kunden gewünschte Terminverschiebungen aus anderen Gründen unberührt.

6.6 Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Kunden

Beruht die Nichtdurchführung oder Beeinträchtigung der Veranstaltung auf einem Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, gelten die Regelungen über die Mitwirkungspflichten nach Ziffer 2 sowie, soweit einschlägig, die Regelungen über Stornierung und Terminverschiebung nach Ziffer 5.

Die bloße Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung durch den Kunden stellt für sich allein keinen Fall höherer Gewalt dar.

6.7 Mitteilungspflichten und Schadensminderung

Beide Parteien informieren die jeweils andere Partei unverzüglich, sobald ihnen ein Umstand bekannt wird, der die Durchführung der Veranstaltung wesentlich gefährden oder unmöglich machen kann.

Die Parteien werden im Rahmen des ihnen Möglichen und Zumutbaren zusammenwirken, um vermeidbare Schäden und zusätzliche Kosten möglichst gering zu halten.


7. Haftung, Sicherheit und Schäden am Equipment

7.1 Haftung des Dienstleisters

Der Dienstleister haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Der Dienstleister haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

7.2 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Dienstleister für den hierdurch verursachten Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

In diesen Fällen ist die Haftung des Dienstleisters auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

7.3 Technische Störungen

Der Dienstleister setzt für die Veranstaltung nach seinem fachlichen Ermessen geeignetes und funktionsfähiges Equipment ein.

Der Dienstleister hält für zentrale technische Komponenten, soweit branchenüblich und nach Art und Umfang der Veranstaltung zumutbar, geeignete Ersatz- oder Ausweichmöglichkeiten vor.

Technische Störungen, die der Dienstleister nicht zu vertreten hat, begründen keine Schadensersatzpflicht des Dienstleisters. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

Tritt eine technische Störung auf, wird der Dienstleister im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Störung zu beheben oder die vereinbarte Leistung auf andere geeignete Weise fortzusetzen.

Beruht die technische Störung auf einem vom Dienstleister zu vertretenden Umstand, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften. Art und Dauer der Störung sowie eine erfolgreiche Behebung oder Ersatzlösung sind bei der Bestimmung der hieraus resultierenden Ansprüche zu berücksichtigen.

7.4 Schutz des Dienstleisters und des eingesetzten Personals

Der Kunde trägt im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Dienstleister und das von ihm eingesetzte Personal während der Veranstaltung einschließlich der Auf- und Abbauzeiten keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden.

Dies gilt insbesondere bei aggressivem, bedrohlichem oder erheblich störendem Verhalten von Gästen oder sonstigen Veranstaltungsteilnehmern.

Der Kunde oder die von ihm benannte Ansprechperson wirkt auf Aufforderung des Dienstleisters darauf hin, eine bestehende Gefährdung unverzüglich zu beseitigen.

Bei einer konkreten Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit des Dienstleisters oder des eingesetzten Personals ist der Dienstleister berechtigt, seine Leistung sofort zu unterbrechen.

Kann die Gefahr nicht innerhalb einer den Umständen angemessenen Zeit beseitigt werden oder ist dem Dienstleister aufgrund der Art oder Schwere des Vorfalls eine Fortsetzung der Leistung nicht zumutbar, ist er berechtigt, die Leistung abzubrechen und den Veranstaltungsort zu verlassen.

Beruht die Gefährdung auf einem Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, bleiben die Vergütungsansprüche des Dienstleisters nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB unberührt. Gegebenenfalls anzurechnende ersparte Aufwendungen oder anderweitiger Erwerb sind zu berücksichtigen.

7.5 Schäden am Equipment des Dienstleisters

Der Kunde haftet für Schäden am Equipment des Dienstleisters nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er diese selbst schuldhaft verursacht, schuldhaft eine ihm obliegende Schutz- oder Mitwirkungspflicht verletzt oder ihm das Verhalten einer anderen Person gesetzlich zuzurechnen ist.

Eine allein auf der Eigenschaft als Kunde oder Veranstalter beruhende verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die von Gästen oder sonstigen Dritten verursacht werden, wird nicht begründet.

Die dem Kunden nach Ziffer 2.7 obliegenden Schutz- und Mitwirkungspflichten bleiben hiervon unberührt.

7.6 Schäden durch Gäste und sonstige Dritte

Wird Equipment des Dienstleisters durch einen Gast oder sonstigen Dritten beschädigt, unterstützt der Kunde den Dienstleister im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bei der Aufklärung des Schadensereignisses und der Feststellung des Verursachers.

Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe solcher Informationen über den Verursacher und den Schadenshergang, die dem Kunden rechtmäßig vorliegen und die er dem Dienstleister rechtmäßig zur Verfügung stellen darf.

Gesetzliche Ansprüche des Dienstleisters gegen den Verursacher oder sonstige verantwortliche Personen bleiben unberührt.

7.7 Umfang des Schadensersatzes

Besteht nach den gesetzlichen Vorschriften ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlusts von Equipment, richtet sich Art und Umfang des zu ersetzenden Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften.

Erforderliche und nachweisbare Folgeschäden bleiben im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen ersatzfähig.

7.8 Unbefugter Zugriff auf Equipment

Das vom Dienstleister eingebrachte Equipment verbleibt während der Veranstaltung in dessen Verfügungsgewalt.

Ohne Zustimmung des Dienstleisters dürfen Geräte, Verkabelungen, Bedienelemente oder sonstiges Equipment nicht bedient, umgestellt, angeschlossen, getrennt oder anderweitig verändert werden.

Der Kunde wirkt im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass diese Vorgabe auch von Gästen und sonstigen Veranstaltungsteilnehmern beachtet wird.

7.9 Eingebrachte Gegenstände des Kunden und der Gäste

Eine Verpflichtung des Dienstleisters zur Verwahrung oder Beaufsichtigung von Gegenständen, die der Kunde, Gäste oder sonstige Dritte zur Veranstaltung mitbringen, besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Für eine ausdrücklich übernommene Verwahrung gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften sowie die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 7.1 und 7.2 dieser AGB.


8. GEMA, Musikrechte und Genehmigungen

8.1 Verantwortung für die Veranstaltung

Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA oder einer sonst zuständigen Verwertungsgesellschaft verantwortlich, soweit für die konkrete Veranstaltung eine entsprechende Anmelde-, Lizenz- oder Vergütungspflicht besteht.

Der Kunde trägt die im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallenden GEMA-Gebühren oder sonstigen veranstaltungsbezogenen Lizenzgebühren, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Der Dienstleister schuldet keine rechtliche Prüfung oder Beratung darüber, ob die konkrete Veranstaltung des Kunden GEMA-pflichtig oder von einer Lizenzpflicht befreit ist.

8.2 Private und öffentliche Veranstaltungen

Ob für eine Veranstaltung eine GEMA-Anmeldung oder Lizenz erforderlich ist, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den Voraussetzungen der zuständigen Verwertungsgesellschaft.

Bei privaten Veranstaltungen, insbesondere privaten Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder vergleichbaren Feiern mit einem persönlich verbundenen Teilnehmerkreis, kann eine GEMA-Lizenz für die Veranstaltung entbehrlich sein.

Öffentliche Veranstaltungen können dagegen einer Anmelde- und Vergütungspflicht unterliegen.

Für die Beurteilung ist insbesondere maßgeblich, ob die Musik öffentlich wiedergegeben wird. Allein die Anzahl der anwesenden Personen ist hierfür nicht entscheidend.

8.3 Rechtzeitige Klärung durch den Kunden

Der Kunde klärt rechtzeitig vor der Veranstaltung, ob für die geplante Musiknutzung eine Anmeldung, Lizenz oder sonstige Genehmigung erforderlich ist, und nimmt erforderliche Anmeldungen rechtzeitig vor.

Dies gilt insbesondere für Firmenveranstaltungen, Vereinsveranstaltungen, öffentliche Feiern, Veranstaltungen mit Eintritt, öffentlich beworbene Veranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen, bei denen eine öffentliche Musikwiedergabe vorliegen kann.

Zur Klärung kann sich der Kunde unmittelbar an die GEMA beziehungsweise die jeweils zuständige Verwertungsgesellschaft wenden und die dort bereitgestellten aktuellen Informations-, Kontakt- und Tarifangebote nutzen.

Auf Anfrage des Dienstleisters teilt der Kunde mit, ob eine für die Veranstaltung erforderliche Anmeldung vorgenommen wurde.

8.4 Eigene urheberrechtliche Pflichten des Dienstleisters

Urheberrechtliche oder sonstige Lizenzpflichten, die ausschließlich aufgrund der eigenen Tätigkeit des Dienstleisters entstehen, erfüllt der Dienstleister in eigener Verantwortung.

Dies betrifft insbesondere etwaige Rechte oder Vergütungspflichten für vom Dienstleister selbst angefertigte Vervielfältigungen von Musikwerken, soweit hierfür eine entsprechende Lizenz erforderlich ist.

Die Verantwortung des Kunden für eine gegebenenfalls erforderliche Lizenzierung der Veranstaltung selbst bleibt hiervon unberührt.

8.5 Folgen fehlender veranstaltungsbezogener Genehmigungen

Kann die vereinbarte DJ-Leistung aufgrund einer erforderlichen, aber vom Kunden nicht eingeholten veranstaltungsbezogenen Anmeldung, Lizenz oder Genehmigung nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, geht dies zu Lasten des Kunden, soweit die Einholung der betreffenden Anmeldung, Lizenz oder Genehmigung seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.

Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, deren Durchführung gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Vorgaben oder Rechte Dritter verstoßen würde.

Für die hieraus resultierenden Vergütungsfolgen gilt Ziffer 2.11 entsprechend.

8.6 Titellisten und Mitwirkung des Dienstleisters

Soweit der Kunde für die ordnungsgemäße Anmeldung oder Abwicklung seiner Veranstaltung Informationen über die vereinbarte DJ-Leistung benötigt, stellt der Dienstleister ihm die hierfür bei ihm vorhandenen und erforderlichen Angaben auf Anfrage in angemessenem Umfang zur Verfügung.

Soweit für eine ordnungsgemäße Meldung gegenüber der GEMA oder einer anderen zuständigen Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung der während der Veranstaltung gespielten Musiktitel erforderlich ist und diese Informationen dem Dienstleister vorliegen oder mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, stellt der Dienstleister dem Kunden auf Anfrage eine entsprechende Titelliste zur Verfügung.

Eine Übernahme der Anmeldung, Lizenzierung oder sonstigen Abwicklung gegenüber einer Verwertungsgesellschaft durch den Dienstleister erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.

8.7 Freistellung bei Inanspruchnahme des Dienstleisters

Wird der Dienstleister von der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft wegen einer Vergütungs-, Gebühren- oder sonstigen Zahlungspflicht in Anspruch genommen, die nach den vorstehenden Regelungen vom Kunden zu tragen ist, stellt der Kunde den Dienstleister im gesetzlich zulässigen Umfang von diesen Ansprüchen frei.

Die Freistellung umfasst auch erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, die dem Dienstleister aufgrund der Inanspruchnahme entstehen.

Der Dienstleister informiert den Kunden unverzüglich über eine entsprechende Inanspruchnahme.

Soweit dies unter Berücksichtigung laufender Fristen möglich und zumutbar ist, wird der Dienstleister vor einer Anerkennung des Anspruchs, einem Vergleich oder wesentlichen Maßnahmen zur Abwehr des Anspruchs dem Kunden Gelegenheit zur Abstimmung geben.

Der Dienstleister wird keine vermeidbaren Kosten verursachen und bei der Abwehr oder Regulierung eines solchen Anspruchs im Rahmen des Zumutbaren auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.

Die vorstehende Freistellung gilt nicht für Geldbußen, Ordnungsgelder oder sonstige Sanktionen persönlicher Art sowie nicht für Ansprüche, die auf einer vom Dienstleister zu vertretenden Verletzung eigener Pflichten beruhen.


9. Foto-, Video- und Tonaufnahmen

9.1 Aufnahmen des Dienstleisters durch den Kunden und Veranstaltungsteilnehmer

Foto-, Video- und Tonaufnahmen des Dienstleisters und des von ihm eingesetzten Personals durch den Kunden oder Veranstaltungsteilnehmer sind für private Zwecke zulässig, soweit hierdurch die Durchführung der vereinbarten Leistungen nicht beeinträchtigt wird und keine gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

Die Veröffentlichung oder sonstige öffentliche Verbreitung von Aufnahmen, auf denen der Dienstleister oder das von ihm eingesetzte Personal gezielt beziehungsweise erkennbar abgebildet ist, insbesondere in sozialen Netzwerken, auf Websites oder anderen öffentlich zugänglichen Plattformen, bedarf der Zustimmung der jeweils betroffenen Person, soweit eine solche Zustimmung nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

Der Dienstleister ist damit einverstanden, dass vom Kunden selbst erstellte Aufnahmen des Dienstleisters im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung in privaten Social-Media-Beiträgen veröffentlicht und dabei die offiziellen Social-Media-Profile des Dienstleisters verlinkt oder markiert werden, soweit die Aufnahmen die berechtigten Interessen und Persönlichkeitsrechte des Dienstleisters nicht verletzen.

Eine darüber hinausgehende gewerbliche oder werbliche Nutzung der Aufnahmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstleisters.

9.2 Übersichts-, Technik- und Atmosphäreaufnahmen

Der Dienstleister kann während der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen anfertigen, die den technischen Aufbau, den DJ-Arbeitsplatz, die Licht- und Tontechnik, die Räumlichkeiten oder das Veranstaltungsgeschehen als Gesamteindruck zeigen. Dabei achtet er darauf, einzelne Veranstaltungsteilnehmer nicht gezielt hervorzuheben oder als wesentliches Motiv abzubilden.

Solche Aufnahmen kann der Dienstleister für eigene Referenz-, Informations- und Werbezwecke verwenden, insbesondere auf seiner Website und seinen Social-Media-Auftritten, soweit die berechtigten Interessen der erkennbar betroffenen Personen nicht überwiegen. Die Einzelheiten zur Rechtsgrundlage ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

Aufnahmen, auf denen einzelne Personen gezielt, deutlich hervorgehoben oder als wesentliches Motiv erkennbar sind, werden nicht auf Grundlage dieser Regelung veröffentlicht; hierfür gilt Ziffer 9.3.

Widerspricht eine betroffene Person der Verwendung einer sie erkennbar zeigenden Aufnahme, entfernt der Dienstleister diese aus den von ihm kontrollierten Veröffentlichungsmedien, sofern keine zwingenden schutzwürdigen Gründe entgegenstehen.

9.3 Personenbezogene Aufnahmen zu Werbezwecken

Sollen der Kunde oder andere Personen gezielt beziehungsweise als wesentliches Motiv erkennbar für Foto-, Video- oder Tonaufnahmen zu Referenz-, Social-Media- oder sonstigen Werbezwecken des Dienstleisters aufgenommen oder entsprechende Aufnahmen veröffentlicht werden, erfolgt dies nur, soweit hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht.

Soweit hierfür eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert und freiwillig eingeholt.

Die Einwilligung in eine solche Verwendung ist keine Voraussetzung für den Abschluss oder die Durchführung des DJ-Vertrages.

Eine verweigerte Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Preis, Umfang oder Qualität der vereinbarten Leistungen.

9.4 Andere Veranstaltungsteilnehmer

Eine vom Kunden erteilte Einwilligung zur Verwendung von Aufnahmen seiner eigenen Person erstreckt sich nicht auf andere Veranstaltungsteilnehmer.

Der Dienstleister berücksichtigt bei der Anfertigung und Verwendung von Aufnahmen die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der jeweils betroffenen Personen.

Soweit für eine Aufnahme oder deren Veröffentlichung eine Einwilligung einer weiteren erkennbaren Person erforderlich ist, muss hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage beziehungsweise Einwilligung vorliegen.

9.5 Widerruf einer Einwilligung

Soweit die Verarbeitung oder Verwendung von Foto-, Video- oder Tonaufnahmen auf einer Einwilligung beruht, kann die betroffene Person ihre Einwilligung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Widerruf kann insbesondere in Textform an den Dienstleister gerichtet werden. Die jeweils aktuellen Kontaktdaten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung beziehungsweise dem Impressum des Dienstleisters.

Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt hiervon unberührt.

9.6 Aufnahmen zu Nachweis- und Dokumentationszwecken

Soweit dies zur Dokumentation eines konkreten Schadens, einer technischen Störung, einer Gefährdungssituation oder eines sonstigen rechtlich erheblichen Vorfalls erforderlich ist, kann der Dienstleister im gesetzlich zulässigen Umfang Foto- oder Videoaufnahmen zu Nachweis- und Dokumentationszwecken anfertigen.

Die Verarbeitung, Speicherung und Löschung solcher Aufnahmen richtet sich nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

9.7 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie mit Foto-, Video- oder Tonaufnahmen erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Weitere Informationen, insbesondere zum Verantwortlichen, zu Verarbeitungszwecken und Rechtsgrundlagen, zur Speicherdauer sowie zu den Rechten betroffener Personen ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung beziehungsweise den gesonderten Datenschutzhinweisen des Dienstleisters.


10. Schlussbestimmungen

10.1 Kommunikation und Erklärungen

Vertragsbezogene Erklärungen und Mitteilungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

Die jeweils aktuellen Kontaktdaten des Dienstleisters ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Impressum beziehungsweise dem Kundenportal.

Änderungen der für die Vertragsabwicklung relevanten Kontaktdaten sollen der jeweils anderen Partei zeitnah mitgeteilt werden.

10.2 Anwendbares Recht

Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Dienstleister und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit diese Bestimmungen ohne die Rechtswahl anwendbar wären.

10.3 Gerichtsstand

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist – Koblenz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

10.4 Verbraucherstreitbeilegung

Der Dienstleister ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.

10.5 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

10.6 Vertragssprache

Die für den Vertragsschluss und die Vertragsdurchführung maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch.

10.7 Stand und Fassung

Stand: 27. August 2026

Fassung: 1.0

Der Dienstleister archiviert die jeweils verwendete Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.