ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Vertragsgegenstand
Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Gastspielvertrag mit dem sich der Musiker verpflichtet, dem Veranstalter zum oben angegebenen Zeitpunkt für den oben vorgesehenen Zeitraum eine Beschallungsanlage mit Zubehör und seine Leistung und ggf. die seines Personals gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Veranstalter die Leistung des Musikers und die des Personals anzunehmen und diese, wie in diesem Vertrag vereinbart, zu vergüten.
Leistungen des Musikers (Auftragnehmer)
Der Musiker übernimmt den Transport der Beschallungsanlage und beginnt zu dem angegebenen Zeitpunkt mit dem Aufbau. Die Zusammenstellung der Anlage wird allein durch den Musiker vorgenommen, der diese an der Raumgröße und dem Publikum ausrichtet. – Die Disposition und die Regie der Veranstaltung obliegt ebenso, wie der Stil und die Art der Darbietung, die dem Veranstalter bekannt gemacht worden sind, allein dem Musiker und dem eingesetzten Personal. – Der Abbau der Anlage erfolgt unmittelbar nach Ende der Musikspielzeit durch den Musiker. – Zusätzliche Leistungen, wie unter Punkt 5 aufgeführt, werden vom Musiker gegen zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellt.
Leistungen des Veranstalters (Auftraggeber)
Der Veranstaltungsort muss mit einem PKW zugänglich sein. – Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Musiker den Veranstaltungsort zu dem oben angegebenen Zeitpunkt des Beginns des Aufbaus zugänglich zu machen. – Der Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung muss grundsätzlich mit dem Empfang der Gäste identisch sein, um einen störungsfreien Aufbau der Anlage und den Soundcheck zu gewährleisten. – Der Veranstalter sorgt für eine waagrechte, befestigte und keine Unebenheiten aufweisende Bühne bzw. Standfläche, die genügend Raum zum Aufbau der Instrumente und Geräte bietet. Diese Fläche muss gegen Wettereinflüsse geschützt sein. – Für die Nutzung der Beschallungsanlage werden durch den Veranstalter zwei von einander getrennte und einwandfreie Stromanschlüsse mit 220 Volt und einer Absicherung von mind. 12 Ampere unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese müssen in einer Nähe von weniger als 5 Metern von der Bühne, bzw. Standfläche entfernt sein. – Es sollte eine angemessene Umkleidemöglichkeit für den Musiker und das Personal vorhanden sein. – Während der Veranstaltung übernimmt der Veranstalter die Kosten für die Bewirtung des Musikers und des eingesetzten Personals (Essen und Getränke für bis zu 2 Personen). – Der Veranstalter sorgt während des Auftritts für einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung. – Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich eventuell anfallende Vergnügungssteuern, und/oder GEMA-Gebühren, auch für die eingesetzten und überspielten oder digitalen Tonträger, in voller Höhe zu übernehmen. – Der Veranstalter teilt dem Musiker bei Überschreiten der o. g. Veranstaltungsdauer in beiderseitigem Einvernehmen das Ende der Veranstaltung mit. Dieses muss jedoch spätestens 30 Minuten vor dem festgelegten Veranstaltungsende erfolgen. Falls keine Mitteilung von Seiten des Veranstalters erfolgt, verlängert sich die Veranstaltung jeweils um eine weitere Stunde.
Gewährleistung und Haftung
Der Musiker übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung bei dem Publikum des Veranstalters. Die Haftung des Musikers gegenüber dem Veranstalter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Musiker und des eingesetzten Personals. Umstände, die auf Einwirkung höherer Gewalt beruhen, sind von der Haftung durch den Musiker ausgeschlossen. Der Veranstalter übernimmt während der gesamten Veranstaltungsdauer, d. h. während der vereinbarten Veranstaltungsdauer einschließlich des überschreitenden Zeitraumes und der Auf- und Abbauzeit, die Haftung für die Sicherheit des Musikers und des am Veranstaltungsort eingesetzten Personals und des eingebrachten Equipments, d. h. der Anlagen und Tonträger.
Vergütung
Hinsichtlich der Vergütung wird zwischen der Grundgage (für die vereinbarte Veranstaltungsdauer), der Stundengage (für den die vereinbarte Veranstaltungsdauer überschreitenden Zeitraum), der Pauschale für das Dj Paket sowie der vom Auftraggeber beauftragten Sonstigen Leistungen unterschieden. Bei Zahlungsverzug werden dem Veranstalter Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz für den Gesamtrechnungsbetrag zzgl. 15,00 € Mahngebühren in Rechnung gestellt.
Verhinderung
Eine Verhinderung des Musikers durch Krankheit oder Unfall, hat dieser dem Veranstalter anzuzeigen. Die Leistungspflicht des Musikers hebt sich in diesem Fall gegen die Vergütungspflicht des Veranstalters auf. Der Musiker ist in jedem Fall verpflichtet sich um Ersatz zu bemühen. Im Falle des Rücktritts durch die Absage des Veranstalters oder aus einem anderen, vom Veranstalter zu vertretenden Grund, erklärt sich der Veranstalter damit einverstanden, dem Musiker binnen 5 Werktagen nach Erklärung des Rücktritts eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 50% der vereinbarten Gage auf sein Konto zu überweisen.
Schlussbestimmungen
Der Veranstalter erklärt sich durch Unterzeichnung des Vertrages zusätzlich damit einverstanden, dass der Musiker den Namen des Veranstalters für seine Referenzen verwendet. Fotomaterial, das auf der Veranstaltung entstanden ist, darf von dem Musiker frei verwendet werden. Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen des Vertragstextes bedürfen der Schriftform und der Abzeichnung des Musikers. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsungültig sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Gerichtsstand im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag ist für beide Vertragspartner Koblenz. Der Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.