Detailaufnahme eines professionellen DJ-Mischpults während einer Geburtstagsfeier

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand:29.12.2025
Nachfolgend bezeichnet „DL“ den Dienstleister (Dj Dirk, Inh. Dirk Fischer) und „VA“ den Veranstalter (Auftraggeber).

1.) Leistungen und Pflichten des Veranstalters

• Der Veranstaltungsort muss mit einem PKW zugänglich sein.

• Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Musiker den Veranstaltungsort zu dem vereinbarten Zeitpunkt des Beginns des Aufbaus zugänglich zu machen.

• Der Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung muss grundsätzlich mit dem Empfang der Gäste identisch sein, um einen störungsfreien Aufbau der Anlage und den Soundcheck zu gewährleisten.

Der Veranstalter sorgt für eine waagrechte, befestigte und keine Unebenheiten aufweisende Bühne bzw. Standfläche, die genügend Raum zum Aufbau der Instrumente und Geräte bietet. Diese Fläche muss gegen Wettereinflüsse geschützt sein. Für die Nutzung der Beschallungsanlage werden durch den Veranstalter zwei voneinander getrennte und einwandfreie Stromanschlüsse mit 220 Volt und einer Absicherung von mind. 12 Ampere unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese müssen in einer Nähe von weniger als 5 Metern von der Bühne bzw. Standfläche entfernt sein.

Es sollte eine angemessene Umkleidemöglichkeit für den DL und das Personal vorhanden sein. Während der Veranstaltung übernimmt der Veranstalter die Kosten für die Bewirtung des DL und des eingesetzten Personals (Essen und Getränke für bis zu 2 Personen). Der Veranstalter sorgt während des Auftritts für einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung.

Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, eventuell anfallende Vergnügungssteuern und/oder GEMA-Gebühren (Ziffer 5), auch für die eingesetzten und überspielten oder digitalen Tonträger, in voller Höhe zu übernehmen.

Der Veranstalter teilt dem Musiker bei Überschreiten der vereinbarten Veranstaltungsdauer in beiderseitigem Einvernehmen das Ende der Veranstaltung mit. Dieses muss jedoch spätestens 30 Minuten vor dem festgelegten Veranstaltungsende erfolgen. Falls keine Mitteilung von Seiten des Veranstalters erfolgt, verlängert sich die Veranstaltung jeweils um eine weitere Stunde.

Eingeschlossen in diese Preise ist die Musik bis 23:00 Uhr. Danach fallen pro Stunde zusätzlich € 120 an (abgerechnet im Takt von 30 Minuten). Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet; alle Preisangaben verstehen sich als Endpreise.

2.) Zahlung

(1) Die Vergütung wird zwischen der Grundgage (für die vereinbarte Veranstaltungsdauer), der Stundengage (für den die vereinbarte Veranstaltungsdauer überschreitenden Zeitraum), der Pauschale für das DJ-Paket sowie den vom Veranstalter beauftragten sonstigen Leistungen unterschieden.

(2) Der Rechnungsbetrag in ausgewiesener Höhe der Gesamtsumme ist entweder (a) in bar vor der Veranstaltung zu zahlen, (b) in bar nach der Veranstaltung zu zahlen oder (c) innerhalb von 3 Tagen nach Durchführung der Veranstaltung zu zahlen. (d) Rechnungen über eine Entschädigungspauschale nach Ziffer 3 sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen; auf die Durchführung der Veranstaltung kommt es insoweit nicht an. Wir stellen Ihnen hierüber jeweils eine entsprechende Rechnung. Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

(3) Sollte keine Barzahlung vereinbart worden sein, sind die Beträge auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Bei der Überweisung sind Rechnungsnummer und Name anzugeben.

(4) 30 Tage nach Zugang meiner Rechnung kommen Sie automatisch in Verzug. Das heißt, dass nach 30 Tagen z. B. Verzugszinsen und Mahngebühren aufgeschlagen werden können. Einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Das Recht, Sie bereits vor Ablauf dieser 30 Tage durch eine Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).

(5) Bei Zahlungsverzug richten sich meine Ansprüche nach § 288 BGB. Ich kann Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangen; ist der Kunde kein Verbraucher, beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und es kann zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40 EUR erhoben werden. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt beiden Seiten unbenommen.

3.) Entschädigungspauschalen

(1) Der Grund für die nachfolgende Klausel liegt darin, dass der DL sehr langfristig für Veranstaltungen wie z. B. Hochzeiten gebucht wird. Sollte die Veranstaltung kurzfristig abgesagt werden, ist es dem DL nicht mehr möglich, den frei gewordenen Termin anderweitig zu vergeben. Entsprechend würde dies zu einem 100 % Ausfall seiner Einnahmen führen. Um dies abzusichern und gleichzeitig den Bedürfnissen der Kunden Rechnung zu tragen, orientiert sich die nachfolgende Staffel an (i) den zu erwartenden Einnahmen durch anderweitige Aufträge des DL, (ii) der zu erwartenden Ersparnis des DL und (iii) dem zeitlichen Abstand der Absage zum Veranstaltungstermin.

(2) Der Veranstalter kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erlischt mein Vergütungsanspruch. Ich kann jedoch eine angemessene Entschädigung gemäß der nachfolgenden Staffel verlangen. Maßgeblich ist die Zahl der vollen Kalendertage zwischen dem Tag des Zugangs der Rücktrittserklärung beim DL und dem Veranstaltungstag.

Zugang der Rücktrittserklärung vor dem Veranstaltungstag

Entschädigung

271 Tage oder mehr (früher als ca. 9 Monate)

keine Entschädigung

270 bis 121 Tage

30 % der Gesamtsumme

120 bis 91 Tage

40 % der Gesamtsumme

90 bis 61 Tage

50 % der Gesamtsumme

60 bis 31 Tage

65 % der Gesamtsumme

30 bis 15 Tage

80 % der Gesamtsumme

14 Tage oder weniger

90 % der Gesamtsumme

 

Dem Veranstalter steht es frei, nachzuweisen, dass kein Anspruch bzw. ein Anspruch nur in geringerer Höhe entstanden ist.

(3) Der DL ist berechtigt, die Entschädigungspauschale dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(4) Sollten Veranstalter und Dienstleister einen Ersatztermin vereinbaren oder sollte der Veranstalter die Leistungen für eine andere Veranstaltung buchen, können selbstverständlich andere Beträge vereinbart und die Entschädigungspauschale verrechnet werden.

4.) Absage der Veranstaltung

(1) Veranstalter

Die Rücktrittserklärung muss in Textform (E-Mail ausreichend) erfolgen. Ziffer 3 gilt unverändert fort, soweit der Rücktritt des Kunden nicht aufgrund seines Trauerfalls erfolgt. Der Veranstalter erhält keine Entschädigung vom DL außer der Rückzahlung geleisteter Anzahlungen.

(2) Dienstleister

Sofern der DL aufgrund seiner Krankheit, der Krankheit einer ihm nahestehenden Person (nahestehende Personen sind Personen seiner Familie bis einschließlich des 1. Verwandtschaftsgrades, also einschließlich Brüdern oder Schwestern sowie Ehefrau, Ehemann bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner) oder eines Trauerfalls seine Leistungen nicht erbringen kann, werden die Parteien sich nach besten Kräften bemühen, einen Ersatztermin zu vereinbaren. Sollte ihnen dies nicht möglich oder zumutbar sein oder lehnt eine der Parteien dies aus triftigem Grund ab, ist der DL berechtigt, einen anderen DL vorzuschlagen. Sollte der Kunde diesen ablehnen, ist der DL berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss in Textform (E-Mail ausreichend) erfolgen.

(3) Höhere Gewalt und behördliche Anordnungen

Kann die Veranstaltung aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakten oder aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden — also aufgrund von Umständen, die außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters oder des DL liegen, wie etwa Naturkatastrophen, Epidemien oder behördliche Veranstaltungsverbote —, liegt keine vom DL oder vom Veranstalter zu vertretende Pflichtverletzung vor. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Regelung. Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, einen Ersatztermin zu vereinbaren. Sollte ihnen dies nicht möglich oder zumutbar sein oder lehnt eine der Parteien dies aus triftigem Grund ab, sind beide Parteien berechtigt, von diesem Vertrag entschädigungsfrei zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss in Textform (E-Mail ausreichend) erfolgen. In diesem Fall erstattet der DL erhaltene Anzahlungen. Ziffer 3 gilt unverändert fort, soweit der Rücktritt des Kunden nicht auf einem solchen Umstand beruht.

5.) GEMA-Gebühren

Bei privaten Veranstaltungen für geladene Gäste, wie z. B. Partys oder Hochzeitsfeiern, können Gebühren der „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ (nachfolgend „GEMA“) anfallen. Ausgenommen sind lediglich rein private Feiern bis zu einer gewissen Größe. Die Gebühren für Ihre Veranstaltung können Sie über den Tarifrechner der GEMA berechnen lassen. Sie sind dafür verantwortlich, Ihre Veranstaltung ordnungsgemäß anzumelden und die Gebühren an die GEMA abzuführen.

Hinweise: Die Anmeldung muss mindestens 3 Tage vorher erfolgen. Bis sechs Wochen nach der Veranstaltung ist eine Setliste einzureichen, also eine Liste mit den gespielten Liedern. Wird dies übersehen, erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Gebühren. Falls Sie die Veranstaltung absagen müssen, informieren Sie bitte auch die GEMA.

Sollte die GEMA mich ausnahmsweise wegen Ihrer Gebühren in Anspruch nehmen, stellen Sie mich von allen Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen der GEMA (einschließlich angemessener Kosten einer Rechtsverfolgung und Bußgeldforderungen) frei, vorausgesetzt, dass (i) ich Sie per E-Mail über die Geltendmachung solcher Ansprüche informiert habe, (ii) die Anerkennung, die Abwehr der Ansprüche oder ein Vergleich nur nach Ihrer Zustimmung in Textform erfolgt und (iii) auf Rechtsmittel nur nach Ihrer Zustimmung verzichtet bzw. diese nur nach Ihrer Zustimmung zurückgenommen werden. Dies gilt entsprechend für die Abgabe einer Unterlassungs-, Unterwerfungs- oder Abschlusserklärung. Zudem werden wir uns gegenseitig über neue Schreiben, Schriftsätze und E-Mails umfassend und zeitnah informieren. Erfolgt die Abstimmung mit Ihnen nicht innerhalb der laufenden Fristen und verbleiben mir keine weiteren Möglichkeiten der Rechtsverfolgung, bin ich in der Wahl der Verteidigung und des Rechtsmittels frei.

6.) Verantwortlichkeit des Veranstalters bei Schäden durch seine Gäste

Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch seine Gäste, Veranstaltungsteilnehmer oder -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die für ihn tätig werden, verursacht werden. Sofern Sie als Kunde Unternehmer sind, haften Sie unabhängig vom Verschuldensnachweis durch den DL. Sofern Sie als Kunde Verbraucher sind, haften Sie nur im Verschuldensfall. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des DL bleiben unberührt.

7.) Haftung

Der DL haftet (gleich aus welchem Rechtsgrund) auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (zusammen „Schadensersatz“) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(a) Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung unbeschränkt. Dies gilt auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der erbrachten Leistung oder bei Übernahme einer Garantie, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit hafte ich auf Schadensersatz nur aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

(c) Soweit meine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung meiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Der DL übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung beim Publikum des Veranstalters. Umstände, die auf höherer Gewalt beruhen, sind von der Haftung des DL ausgeschlossen.

Der Veranstalter übernimmt während der gesamten Veranstaltungsdauer, also während der vereinbarten Veranstaltungsdauer einschließlich des überschreitenden Zeitraums sowie der Auf- und Abbauzeit, die Haftung für die Sicherheit des DL und des am Veranstaltungsort eingesetzten Personals sowie für das eingebrachte Equipment, d. h. die Anlagen und Tonträger.

8.) Sonstiges

(1) Der Veranstalter wird dem DL während der Veranstaltung Getränke und Verpflegung in üblicher Menge zur Verfügung stellen. Zudem wird der Veranstalter sich gegebenenfalls mit den Mitarbeitern der Location verständigen, dass dem DL der Zutritt sowie die An- und Abfahrt (insbesondere Be- und Entladen des Equipments) ermöglicht wird. Schließlich wird der Kunde den DL gegebenenfalls auch bei der Suche nach einem Park- oder Stellplatz unterstützen.

(2) Werbung mit Aufnahmen: Sie können dem DL gestatten, Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen der Veranstaltung für die Bewerbung seines Unternehmens und seiner Dienstleistungen in Print- und Onlinemedien zu nutzen. Verwendet werden ausschließlich Aufnahmen, auf denen keiner Ihrer Gäste gezielt zu erkennen ist. Diese Einwilligung ist freiwillig, für den Vertragsschluss nicht erforderlich und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(3) Der Vertrag kommt mit der Bestätigung des Angebots durch den Veranstalter in Textform (E-Mail ausreichend) oder durch Bestätigung über das Online-Kundenportal zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen des Vertragstextes bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

9.) Gerichtsstand

Wenn Sie Kaufmann sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand Koblenz.

10.) Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt aber nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.