ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Leistungen des Veranstalters:
Der Veranstaltungsort muss mit einem PKW zugänglich sein.
Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Musiker den Veranstaltungsort zu dem oben angegebenen Zeitpunkt des Beginns des Aufbaus zugänglich zu machen.
Der Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung muss grundsätzlich mit dem Empfang der Gäste identisch sein, um einen störungsfreien Aufbau der Anlage und den Soundcheck zu gewährleisten.
Der Veranstaltungsort muss mit einem PKW zugänglich sein.
Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Musiker den Veranstaltungsort zu dem oben angegebenen Zeitpunkt des Beginns des Aufbaus zugänglich zu machen.
Der Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung muss grundsätzlich mit dem Empfang der Gäste identisch sein, um einen störungsfreien Aufbau der Anlage und den Soundcheck zu gewährleisten.
Der Veranstalter sorgt für eine waagrechte, befestigte und keine Unebenheiten aufweisende Bühne bzw. Standfläche, die genügend Raum zum Aufbau der Instrumente und Geräte bietet. Diese Fläche muss gegen Wettereinflüsse geschützt sein. Für die Nutzung der Beschallungsanlage werden durch den Veranstalter zwei von einander getrennte und einwandfreie Stromanschlüsse mit 220 Volt und einer Absicherung von mind. 12 Ampere unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese müssen in einer Nähe von weniger als 5 Metern von der Bühne, bzw. Standfläche entfernt sein.
Es sollte eine angemessene Umkleidemöglichkeit für den DL und das Personal vorhanden sein. Während der Veranstaltung übernimmt der Veranstalter die Kosten für die Bewirtung des DLs und des eingesetzten Personals (Essen und Getränke für bis zu 2 Personen). Der Veranstalter sorgt während des Auftritts für einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung.
Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich eventuell anfallende Vergnügungssteuern, und/oder GEMA-Gebühren (Punkt 5), auch für die eingesetzten und überspielten oder digitalen Tonträger, in voller Höhe zu übernehmen.
Der Veranstalter teilt dem Musiker bei Überschreiten der o. g. Veranstaltungsdauer in beiderseitigem Einvernehmen das Ende der Veranstaltung mit. Dieses muss jedoch spätestens 30 Minuten vor dem festgelegten Veranstaltungsende erfolgen. Falls keine Mitteilung von Seiten des Veranstalters erfolgt, verlängert sich die Veranstaltung jeweils um eine weitere Stunde.
Eingeschlossen in diese Preise ist die Musik bis um 23:00 Uhr. Danach fallen pro Stunde zusätzlich € 120 inkl. Umsatzsteuer an (abgerechnet im Takt von 30 Minuten).
Es sollte eine angemessene Umkleidemöglichkeit für den DL und das Personal vorhanden sein. Während der Veranstaltung übernimmt der Veranstalter die Kosten für die Bewirtung des DLs und des eingesetzten Personals (Essen und Getränke für bis zu 2 Personen). Der Veranstalter sorgt während des Auftritts für einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung.
Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich eventuell anfallende Vergnügungssteuern, und/oder GEMA-Gebühren (Punkt 5), auch für die eingesetzten und überspielten oder digitalen Tonträger, in voller Höhe zu übernehmen.
Der Veranstalter teilt dem Musiker bei Überschreiten der o. g. Veranstaltungsdauer in beiderseitigem Einvernehmen das Ende der Veranstaltung mit. Dieses muss jedoch spätestens 30 Minuten vor dem festgelegten Veranstaltungsende erfolgen. Falls keine Mitteilung von Seiten des Veranstalters erfolgt, verlängert sich die Veranstaltung jeweils um eine weitere Stunde.
Eingeschlossen in diese Preise ist die Musik bis um 23:00 Uhr. Danach fallen pro Stunde zusätzlich € 120 inkl. Umsatzsteuer an (abgerechnet im Takt von 30 Minuten).
2.) Zahlung
(1) Die Vergütung wird zwischen der Grundgage (für die vereinbarte Veranstaltungsdauer), der Stundengage (für den die vereinbarte Veranstaltungsdauer überschreitenden Zeitraum), der Pauschale für das Dj Paket sowie der vom Veranstalter beauftragten Sonstigen Leistungen unterschieden.
(2) Der Rechnungsbetrag in ausgewiesener Höhe der Gesamtsumme (brutto) ist entweder,
(a) in bar vor der Veranstaltung zu zahlen,
(b) in bar nach der Veranstaltung zu zahlen,
(c) innerhalb von 3 Tagen nach Durchführung der Veranstaltung zu zahlen.
Wir werden Ihnen auch hierüber eine entsprechende Rechnung stellen. Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
(a) in bar vor der Veranstaltung zu zahlen,
(b) in bar nach der Veranstaltung zu zahlen,
(c) innerhalb von 3 Tagen nach Durchführung der Veranstaltung zu zahlen.
Wir werden Ihnen auch hierüber eine entsprechende Rechnung stellen. Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
(3) Sollte keine Barzahlung vereinbart worden sein, sind diese Beträge auf das folgende Konto zu überweisen:
_________________________________________
Kontoinhaber: DIRK FISCHER
Bank: POSTGIROAMT LUDWIGSHAFEN
IBAN: DE81545100670XXXXXXXXX
BIC: PBNKDEFF
_________________________________________
Bei Überweisung ist immer die Rechnungsnummer und Name anzugeben.
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Kontoinhaber: DIRK FISCHER
Bank: POSTGIROAMT LUDWIGSHAFEN
IBAN: DE81545100670XXXXXXXXX
BIC: PBNKDEFF
_________________________________________
Bei Überweisung ist immer die Rechnungsnummer und Name anzugeben.
(4) 30 Tage nach Zugang meiner Rechnung kommen Sie automatisch in Verzug. Das heißt, dass nach 30 Tagen z.B. Verzugszinsen und Mahngebühren aufgeschlagen werden können. Einer Mahnung bedarf es hierfür nicht.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die folgenden Regelungen:
Im Fall von Zahlungsverzug richten sich meine Ansprüche nach § 288 BGB, insbesondere kann der DL Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz und eine Pauschale in Höhe von 40 EURO erheben.
Im Fall von Zahlungsverzug richten sich meine Ansprüche nach § 288 BGB, insbesondere kann der DL Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz und eine Pauschale in Höhe von 40 EURO erheben.
3.) Entschädigungspauschalen
(1) Der Grund für die nachfolgende Klausel liegt darin, dass der DL sehr langfristig für Veranstaltungen wie z.B. Hochzeiten gebucht werden. Sollte die Veranstaltung kurzfristig abgesagt werden, ist es dem DL daher nicht mehr möglich, den frei gewordenen Termin anderweitig zu vergeben. Entsprechend würde dies zu einem 100 % Ausfall seiner Einnahmen führen. Um dies abzusichern und gleichzeitig den Bedürfnissen der Kunden Rechnung zu tragen, orientiert sich die nachfolgende Staffel der Entschädigungspauschale an: (i) den zu erwartenden Einnahmen durch anderweitige Aufträge des DLs,
(ii) die zu erwartende Ersparnis des DLs,
(iii) wie lange vor dem Veranstaltungstermin die Absage erfolgt.
(2) Der Veranstalter kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erlischt mein Vergütungsanspruch. Ich kann jedoch eine angemessene Entschädigung gemäß der nachfolgenden Entschädigungspauschalen verlangen:
(a) Rücktrittserklärung bis zum 10. Monat vor dem Datum der Veranstaltung: keine Entschädigung
(b) Rücktrittserklärung ab dem 9. bis einschließlich 5. Monat vor dem Datum der Veranstaltung: 30 % der Gesamtsumme
(c) Rücktrittserklärung ab dem 4. Monat vor dem Datum der Veranstaltung: 40 % der Gesamtsumme
(d) Rücktrittserklärung ab dem 3. Monat vor dem Datum der Veranstaltung: 50 % der Gesamtsumme
(e) Rücktrittserklärung ab dem 2. Monat vor dem Datum der Veranstaltung: 65 % der Gesamtsumme
(f) Rücktrittserklärung ab 30 Tage vor dem Datum der Veranstaltung: 80 % der Gesamtsumme
(g) Rücktrittserklärung ab 14 Tage vor dem Datum der Veranstaltung: 90 % der Gesamtsumme
Dem Veranstalter steht es frei, nachzuweisen, dass kein Anspruch bzw. ein Anspruch nur in geringere Höhe entstanden ist.
(a) Rücktrittserklärung bis zum 10. Monat vor dem Datum der Veranstaltung: keine Entschädigung
(b) Rücktrittserklärung ab dem 9. bis einschließlich 5. Monat vor dem Datum der Veranstaltung: 30 % der Gesamtsumme
(c) Rücktrittserklärung ab dem 4. Monat vor dem Datum der Veranstaltung: 40 % der Gesamtsumme
(d) Rücktrittserklärung ab dem 3. Monat vor dem Datum der Veranstaltung: 50 % der Gesamtsumme
(e) Rücktrittserklärung ab dem 2. Monat vor dem Datum der Veranstaltung: 65 % der Gesamtsumme
(f) Rücktrittserklärung ab 30 Tage vor dem Datum der Veranstaltung: 80 % der Gesamtsumme
(g) Rücktrittserklärung ab 14 Tage vor dem Datum der Veranstaltung: 90 % der Gesamtsumme
Dem Veranstalter steht es frei, nachzuweisen, dass kein Anspruch bzw. ein Anspruch nur in geringere Höhe entstanden ist.
(3) Entscheidend für die vorbezeichneten Entschädigungspauschalen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim DL. Der DL ist berechtigt, die Entschädigungspauschalen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(4) Sollten Veranstalter und Dienstleister einen Ersatztermin vereinbaren oder sollten Sie die Leistungen für eine andere Veranstaltung buchen, können wir selbstverständlich andere Beträge vereinbaren, die Entschädigungspauschale verrechnen.
4.) Absage Veranstaltung
(1) Veranstalter
Die Rücktrittserklärung muss per Textform (E-Mail ausreichend) erfolgen, Ziffer 3 gilt unverändert fort, soweit der Rücktritt des Kunden nicht aufgrund seines Trauerfalls erfolgt. Der Veranstalter erhält keine Entschädigung vom DL außer Anzahlungen.
(2) Dienstleister
Sofern aufgrund von seiner Krankheit, der Krankheit einer ihm nahe stehenden Person (nahe stehende Personen sind Personen seiner Familie bis einschließlich des 1. Verwandtschaftsgrades, also einschl. Brüdern oder Schwestern und die Ehefrau und der Ehemann bzw. der/die Lebenspartner/-in) oder einem Trauerfall der DL seine Leistungen nicht erbringen kann, werden die Parteien sich nach besten Kräften bemühen, einen Ersatztermin zu vereinbaren. Sollte ihnen dies nicht möglich oder zumutbar sein, oder lehnt eine der Parteien dies aus triftigem Grund ab, ist der DL berechtigt, einen anderen DL vorzuschlagen. Sollte der Kunde diesen jedoch ablehnen, ist der DL berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss per Textform (E-Mail ausreichend) erfolgen.
Sofern aufgrund von seiner Krankheit, der Krankheit einer ihm nahe stehenden Person (nahe stehende Personen sind Personen seiner Familie bis einschließlich des 1. Verwandtschaftsgrades, also einschl. Brüdern oder Schwestern und die Ehefrau und der Ehemann bzw. der/die Lebenspartner/-in) oder einem Trauerfall der DL seine Leistungen nicht erbringen kann, werden die Parteien sich nach besten Kräften bemühen, einen Ersatztermin zu vereinbaren. Sollte ihnen dies nicht möglich oder zumutbar sein, oder lehnt eine der Parteien dies aus triftigem Grund ab, ist der DL berechtigt, einen anderen DL vorzuschlagen. Sollte der Kunde diesen jedoch ablehnen, ist der DL berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss per Textform (E-Mail ausreichend) erfolgen.
(3) Coronabedingte Umstände oder höhere Gewalt
Sofern aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakten zur Bekämpfung oder Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus oder ähnlich schwerwiegender Gründe von höherer Gewalt (also Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalter oder des DL liegen wie z.B. Naturkatastrophen) die Veranstaltung nicht stattfinden kann, liegt keine vom DL oder dem VA zu vertretende Pflichtverletzung vor. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes oder Erlasses der Verordnung, der Allgemeinverfügung oder des Verwaltungsaktes. Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, einen Ersatztermin zu vereinbaren. Sollte ihnen dies nicht möglich oder zumutbar sein, oder lehnt eine der Parteien dies aus triftigem Grund ab, sind beide Parteien berechtigt, von diesem Vertrag entschädigungsfrei zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss per Textform (E-Mail ausreichend) erfolgen. In diesem Fall wird der DL die erhaltene Anzahlung erstatten. Ziffer 3 gilt unverändert fort, soweit der Rücktritt des Kunden nicht aufgrund eines coronabedingten Umstandes oder aufgrund höherer Gewalt erfolgt.
Sofern aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakten zur Bekämpfung oder Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus oder ähnlich schwerwiegender Gründe von höherer Gewalt (also Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalter oder des DL liegen wie z.B. Naturkatastrophen) die Veranstaltung nicht stattfinden kann, liegt keine vom DL oder dem VA zu vertretende Pflichtverletzung vor. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes oder Erlasses der Verordnung, der Allgemeinverfügung oder des Verwaltungsaktes. Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, einen Ersatztermin zu vereinbaren. Sollte ihnen dies nicht möglich oder zumutbar sein, oder lehnt eine der Parteien dies aus triftigem Grund ab, sind beide Parteien berechtigt, von diesem Vertrag entschädigungsfrei zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss per Textform (E-Mail ausreichend) erfolgen. In diesem Fall wird der DL die erhaltene Anzahlung erstatten. Ziffer 3 gilt unverändert fort, soweit der Rücktritt des Kunden nicht aufgrund eines coronabedingten Umstandes oder aufgrund höherer Gewalt erfolgt.
5.) GEMA-Gebühren
Bei privaten Veranstaltungen für geladene Gäste, wie z.B. Partys oder Hochzeitsfeiern, können Gebühren der „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ (nachfolgend „GEMA“) anfallen. Ausgenommen sind lediglich rein private Feiern bis zu einer gewissen Größe, wie z.B. eine Geburtstagsfeier mit bis zu 30 Gästen, eine Weihnachtsfeier in kleinem Kreis oder eine Hochzeit mit bis zu 80 – 100 Gästen. Die Gebühren für Ihre Veranstaltung können Sie unter der folgenden Adresse gema.de/portal/app/tarifrechner/preisrechner berechnen lassen. Sie sind dafür verantwortlich, Ihre Veranstaltung ordnungsgemäß anzumelden und die Gebühren an die GEMA abzuführen.
(Hinweise: Die Anmeldung muss mindestens 3 Tage vorher erfolgen. Bis sechs Wochen nach der Veranstaltung ist eine Setliste einzureichen, also eine Liste mit den gespielten Liedern. Wenn dies übersehen wird, erfolgt eine Strafe in Höhe von 10% der Gebühren. Falls Sie die Veranstaltung doch absagen müssen, schreiben Sie bitte eine E-Mail an kontakt@gema.de)
Sollte mich – ausnahmsweise – die GEMA wegen Ihrer Gebühren in Anspruch nehmen, werden Sie mich von allen Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen der GEMA (einschließlich angemessener Kosten einer Rechtsver-folgung und Bußgeldforderungen) freistellen, vorausgesetzt, dass
(i) ich Sie per E-Mail über die Stellung solcher Ansprüche informiert habe,
(ii) die Anerkennung, die Abwehr der Ansprüche der GEMA oder ein Vergleich nur nach entsprechender Zustimmung (E-Mail) Ihrerseits erfolgt und
(iii) auf Rechtsmittel nur nach Ihrer Zustimmung (E-Mail) verzichtet werden kann bzw. diese nur nach Ihrer Zustimmung zurückgenommen werden können.
Dies gilt entsprechend für die Abgabe einer Unterlassungs-, Unterwerfungs- oder Abschlusserklärung. Zudem werden wir uns gegenseitig über neue Schreiben, Schriftsätze, E-Mails etc. umfassend und zeitnah informieren. Erfolgt die vorgenannte Abstimmung mit Ihnen nicht innerhalb der vorliegenden Fristen und verbleiben mir keine weiteren Möglichkeiten der Rechtsverfolgung, bin ich in der Wahl der Verteidigung und des Rechtsmittels frei.
(i) ich Sie per E-Mail über die Stellung solcher Ansprüche informiert habe,
(ii) die Anerkennung, die Abwehr der Ansprüche der GEMA oder ein Vergleich nur nach entsprechender Zustimmung (E-Mail) Ihrerseits erfolgt und
(iii) auf Rechtsmittel nur nach Ihrer Zustimmung (E-Mail) verzichtet werden kann bzw. diese nur nach Ihrer Zustimmung zurückgenommen werden können.
Dies gilt entsprechend für die Abgabe einer Unterlassungs-, Unterwerfungs- oder Abschlusserklärung. Zudem werden wir uns gegenseitig über neue Schreiben, Schriftsätze, E-Mails etc. umfassend und zeitnah informieren. Erfolgt die vorgenannte Abstimmung mit Ihnen nicht innerhalb der vorliegenden Fristen und verbleiben mir keine weiteren Möglichkeiten der Rechtsverfolgung, bin ich in der Wahl der Verteidigung und des Rechtsmittels frei.
6.) Verantwortlichkeit des Veranstalter bei Schäden durch seine Gäste etc.
Der VA haftet für alle Schäden, die durch seine Gäste, Veranstaltungsteilnehmer oder -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die für ihn tätig werden, verursacht werden. Für Unternehmer: Sofern Sie als Kunde Unternehmer sind, haften Sie unabhängig vom Verschuldensnachweis durch den DL. Für Verbraucher: Sofern Sie als Kunde Verbraucher sind, haften Sie nur im Verschuldensfall. (Option 1)* Im Fall der Beschädigung des Equipements des DLs oder sonstiger ihm gehörender Gegenstände wird der VA dem DL den Namen und die notwendigen weiteren Informationen wie Anschrift und Telefonnummer bezüglich seines Gastes oder seiner Gäste, Veranstaltungsteilnehmers oder -besuchers, Mitarbeiters oder sonstiger Dritter, die für ihn tätig geworden sind, mitteilen. (Option 2)*
*(Hinweis: Bitte eine Option wählen und die andere Option streichen.)
7.) Haftung
Der DL haftet (gleich aus welchem Rechtsgrund) auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (zusammen „Schadensersatz“) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter den Buchstaben (a), (b) und (c).
(a) Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung unbeschränkt. Dies gilt auch, wenn ich einen Mangel arglistig verschweige oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen habe, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit hafte ich auf Schadensersatz nur aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadenersatz ausgeschlossen.
(c) Soweit meine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Der DL übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung bei dem Publikum des Veranstalters.
Die Haftung des DL gegenüber dem Veranstalter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Musiker und des eingesetzten Personals. Umstände, die auf Einwirkung höherer Gewalt beruhen, sind von der Haftung durch den DL ausgeschlossen.
Der Veranstalter übernimmt während der gesamten Veranstaltungsdauer, d. h. während der vereinbarten Veranstaltungsdauer einschließlich des überschreitenden Zeitraumes und der Auf- und Abbauzeit, die Haftung für die Sicherheit des DLs und des am Veranstaltungsort eingesetzten Personals und des eingebrachten Equipments, d. h. der Anlagen und Tonträger.
9.) Sonstiges
(1) Der VA wird dem DL während der Veranstaltung Getränke und Verpflegung in üblicher Menge zur Verfügung stellen. Zudem wird der VA sich gegebenenfalls mit den Mitarbeitern der Location verständigen, dass dem DL der Zutritt sowie die An- und Abfahrt (insbesondere Be- und Entladen des Equipments) ermöglicht wird. Schließlich wird der Kunde den DL gegebenenfalls auch bei der Suche nach einem Park- oder Stellplatz unterstützen.
(2) Ferner werden die Parteien sich gemeinsam mit den Mitarbeitern der Location dahingehend verständigen, dass der DL die Location mit einem „3G“-Status betreten kann. Dies ist deshalb zu gewähren, da es sich für den DJ um den Zugang zu „seinem Arbeitsplatz“ handelt.
(3) Werbung mit den Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen Ihrer Veranstaltung: Hiermit gestatten Sie als VA dem DL ausdrücklich, dass ich Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen der Veranstaltung genutzt werden kann, um für mein Unternehmen oder meine Dienstleistungen in den Printmedien oder online werben zu können (selbstverständlich verwende ich nur solche Aufnahmen, bei denen keiner Ihrer Gäste gezielt zu erkennen ist).
(4) Der Veranstalter verpflichtet sich, dem DL den Veranstaltungsort zu dem oben angegebenen Zeitpunkt des Beginns des Aufbaus zugänglich zu machen. Der Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung muss grundsätzlich mit dem Empfang der Gäste identisch sein, um einen störungsfreien Aufbau der Anlage und den Soundcheck zu gewährleisten.
(5) Der Veranstalter sorgt für eine waagrechte, befestigte und keine Unebenheiten aufweisende Bühne bzw. Standfläche, die genügend Raum zum Aufbau der Instrumente und Geräte bietet. Diese Fläche muss gegen Wettereinflüsse geschützt sein. Für die Nutzung der Beschallungsanlage werden durch den Veranstalter zwei von einander getrennte und einwandfreie Stromanschlüsse mit 220 Volt und einer Absicherung von mind. 12 Ampere unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese müssen in einer Nähe von weniger als 5 Metern von der Bühne, bzw. Standfläche entfernt sein.
(6) Es sollte eine angemessene Umkleidemöglichkeit für den DL und das Personal vorhanden sein. Während der Veranstaltung übernimmt der Veranstalter die Kosten für die Bewirtung des DL und des eingesetzten Personals (Essen und Getränke für bis zu 2 Personen).
(7) Der Veranstalter sorgt während des Auftritts für einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung.
Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen des Vertragstextes bedürfen der Schriftform und der Abzeichnung des DL. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsungültig sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Der Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
10.) Gerichtsstand
Wenn Sie Kaufmann sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand Koblenz.
11.) Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt aber nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.